Bahnhof

[ abgekürzt: Bf oder Bhf ]


  • Bahnanlage mit mindestens einer Weiche, wo Züge beginnen, enden, ausweichen oder wenden;
  • Grenze zwischen freier Strecke und Bahnhof ist das Einfahrsignal oder eine Trapeztafel (Ne 1), anderfalls die Einfahrweiche;
  • Unterteilung größerer Bahnhöfe in Bahnhofsteile

Allgemeines  [1][2]

Ein Bahnhof ist im Sinne § 4 Abs. 2 EBO eine Bahnanlage mit mindestens einer Weiche, wo Züge beginnen, enden, ausweichen oder wenden dürfen. Größere Bahnhöfe können in Bahnhofsteile unterteilt sein, die durch Zwischensignale voneinander abgegrenzt werden können.

– Beispiele: Personenbahnhöfe einer Hauptbahn –

Bahnhof_Beispiel_allgemein NEU ohne Zs6

Bahnhof_Beispiel_mit Überholgleis_17-08-2015

Bahnhof_Beispiel_mit einem Überholgleis

Bahnhof_Beispiel_Kopfbahnhof

– Beispiele: Personenbahnhöfe einer Nebenbahn –

Bahnhof_Beispiel_Nebenbahn_eine Weiche NEU

Bahnhof_Beispiel_Nebenbahn NEU

Bahnhof_Beispiel_Nebenbahn_mit RÜ

– Beispiel: Betriebsbahnhof als Überholbahnhof einer Hauptbahn –

Bahnhöfe auf denen kein Fahrgastwechsel vorgesehen ist, z.B. Betriebsbahnhöfe, verfügen in der Regel nicht über Bahnsteige wie Personenbahnhöfe.

Bahnhof_Beispiel_Überholbahnhof_NEU2


Bahnhofsgrenzen  [1][2]

Als Grenze zwischen den Bahnhöfen und der freien Strecke gelten gemäß § 4 Abs. 2 EBO im allgemeinen

  • die Einfahrsignale oder
  • Trapeztafeln (Signal Ne 1),
  • wo diese nicht vorhanden sind, die Einfahrweichen.

– Beispiel: Bahnhofsgrenze durch Einfahrsignal –

Bahnhofsgrenze_Einfahrsignal

– Beispiel: Bahnhofsgrenze durch Trapeztafel – Signal Ne 1 –

Bahnhofsgrenze_Trapeztafel Ne 1

– Beispiel: Bahnhofsgrenze durch Einfahrweiche –

Bahnhofsgrenze_Einfahrweiche NEU


Unterscheidung in Haupt- und Nebengleise

Die Gleise in Bahnhöfen werden unterschieden in

  • Hauptgleise,
  • durchgehende Hauptgleise und
  • Nebengleise.

Abfahrt nur mit Zustimmung des Fahrdienstleiters  [3][4]

Ein Zug darf auf einem Bahnhof nur abfahren, wenn der Fahrdienstleiter der Abfahrt zugestimmt hat. Ein Bahnhof kann in mehrere Fahrdienstleiterbezirke aufgeteilt sein.


Quellennachweise:

  1. § 4 Abs. 2 EBO
  2. Ril 408.0101A01 „Bahnhöfe, Bahnhofsteile“ – gültig ab 13.12.2015
  3. Ril 408.0101A01 „Fahrdienstleiter“ – gültig ab 13.12.2015
  4. Ril 408.2331 Abschn. 1 – gültig ab 13.12.2015

Letzte Aktualisierung: 21.08.2016