Anschließender Weichenbereich

[ abgekürzt: AWB ]


  • Gleisabschnitt, in dem eine durch ortsfeste Signale festgelegte Geschwindigkeit, abweichend von der Fahrplangeschwindigkeit gilt; 
  • Ende des anschließenden Weichenbereichs wird im Fahrplan mit „¥“ gekennzeichnet

Allgemeines  [1]

Der anschließende Weichenbereich ist ein festgelegter Gleisabschnitt, in dem eine bestimmte (niedrigere) Signalgeschwindigkeit, abweichend von der Fahrplangeschwindigkeit gilt, die nicht überschritten werden darf. Er beginnt ab dem Signal, an dem die Fahrt zugelassen wird. Die im anschließenden Weichenbereich (im Bahnhof, auf einer Abzweig-, Überleit- oder Anschlussstelle) gültige Geschwindigkeit wird in der Regel durch ein Hauptsignal in Fahrtstellung (z.B. Hp 1, Ks 1) zuzüglich einem Signal Zs 3 (Geschwindigkeitsanzeiger) oder einem Hauptsignal in Stellung Hp 2 (Langsamfahrt) angezeigt.

Das Ende des anschließenden Weichenbereichs wird in den Fahrplanunterlagen mit einem ¥ gekennzeichnet.

Ist am Ende eines anschließenden Weichenbereichs eine höhere Geschwindigkeit zugelassen, darf die Geschwindigkeit erst dann erhöht werden, wenn der Zug den anschließenden Weichenbereich vollständig (mit der letzten Achse des Zuges) verlassen hat. Dies gilt nicht bei Halt am gewöhnlichen Halteplatz.

Bei einer Zugfahrt mit besonderem Auftrag gilt die zulässige Geschwindigkeit von 40 km/h ebenfalls mindestens bis zum Ende des anschließenden Weichenbereichs. Sie kann jedoch abhängig von der Art des Auftrags weiter eingeschränkt sein.


Begrenzung des anschließende Weichenbereichs  [1]

Der Anfang liegt an dem Signal, ab dem die Fahrt zugelassen wird.

Das Ende liegt bei Fahrt auf

  • Einfahr- oder Zwischensignal am folgenden Hauptsignal oder an einem etwa davor liegenden – bei mehreren, am letzten – gewöhnlichen Halteplatz des Zuges,
  • Ausfahrsignal hinter der letzten Weiche im Fahrweg, wenn keine Weiche vorhanden ist, am Ausfahrsignal,
  • Abzweig-, Überleit- und Anschlussstellen mit Hauptsignal hinter der letzten Weiche im Fahrweg.

Quellennachweise:

  1. Abschn. A, Abs. 7, AB 3 ESO
  2. Ril 301.0002 Abschn. 5 – gültig ab 14.12.2008

Letzte Aktualisierung: 26.04.2016