Anzeigegeführte Zugfahrt


  • Zugfahrt, die aktiv durch ein linienförmiges Zugbeeinflussungssystem (z.B. LZB oder ETCS Level 2/Level 3) geführt wird und Geschwindigkeiten höher 160 km/h zulässt

Allgemeines  [1][6]

Eine anzeigegeführte Zugfahrt ist eine Zugfahrt, die durch ein kontinuierlich wirkendes Zugbeeinflussungssystem (z.B. LZB oder ETCS ab Level 2) geführt wird. Das verwendete System überwacht die zulässigen Geschwindigkeiten und greift ggf. in den Fahrtverlauf selbsttätig ein. Anders als bei signalgeführten Zugfahrten haben Eisenbahnsignale, die entlang der Strecke aufgestellt sind, hier in der Regel keine oder nur eine eingeschränkte Bedeutung. Der Triebfahrzeugführer (Tf) erhält seine Fahr- und Haltaufträge sowie Geschwindigkeitsvorgaben über Anzeigen im Führerraum.

Der Tf regelt die Beschleunigung und Bremsung auch bei einer anzeigegeführten Zugfahrt selbst. Er wird jedoch durch die Zugbeeinflussung unterstützt und übernimmt zudem eine überwachende Funktion.

– Rechtliche Vorgaben –

Strecken, auf denen Geschwindigkeiten von mehr als 160 km/h zugelassen sind, müssen gemäß § 15 Abs. 3 EBO mit einer Zugbeeinflussung ausgerüstet sein, da der konventionelle Signalabstand zwischen Vor- und Hauptsignalen und damit der notwendige Bremsweg nicht mehr ausreicht. Das verwendete Zugbeeinflussungssystem muss nach Vorgaben des Gesetzgebers gewährleisten, dass ein Zug selbsttätig zum Halten gebracht und außerdem geführt werden kann.

– Verwendung –

Neben dem Verwendung auf Schnellfahrstrecken, kommen linienförmige, kontinuierlich wirkende Zugbeeinflussungssysteme aber auch auf Bahnnetzen zur Anwendung, auf denen eine besonders hohe Zugfolge (viele Züge fahren in kurzen Abständen hintereinander) erreicht werden soll (z.B. Stammstrecke der S-Bahn München).


Signalisierung

Die Signalisierung der zugelassenen Geschwindigkeit, Geschwindigkeitswechsel und die Ankündigung zum Halten, die bei signalgeführten Zugfahrten über Signale am Fahrweg erfolgt, wird hier über Führungsgrößen realisiert. Dabei werden dem Tf die Geschwindigkeits- und Entfernungsvorgaben (Sollgeschwindigkeit, Zielgeschwindigkeit und Zielentfernung) mithilfe einer Führerraumsignalisierung in der Mitte des Führerpultes angezeigt.

Die Anzeigen im Führerraum sind den ortsfesten Signalen am Fahrweg gemäß § 14 Abs. 1 EBO gleichgestellt und dürfen diese ersetzen. Somit haben Signalbegriffe an ortsfesten Signalen für einen anzeigegeführten Zug keine Bedeutung.

Bei anzeigegeführten Zügen kommt auch die sogenannte Dunkelschaltung von Halt zeigenden Hauptsignalen zur Anwendung, wenn in eine Blockstrecke eingefahren werden darf, die durch einen anderen Zug noch belegt ist. Die Blockstrecke ist dabei durch virtuelle Blockstellen (siehe auch Blockstrecke für anzeigegeführte Züge) unterteilt und lässt damit kürzere Abstände als die der Abstände zwischen den eigentlichen ortsfesten Signalen zu, wodurch eine Erhöhung der Zugfolge erreicht wird.


Zugfahrt mit besonderem Auftrag  [2]

Eine Zugfahrt mit besonderem Auftrag ist eine Zugfahrt, die der Fahrdienstleiter nicht

zulassen kann oder darf.

An einer virtuellen Blockstelle entspricht der Fahrtstellung des Hauptsignals der entsprechende Fahrtmelder.


LZB-/ETCS-Halt an Hauptsignalen  [3]

An einem Halt zeigenden Hauptsignal hat der anzeigegeführte Zug nur zu halten, wenn er dies durch

  • einen LZB-Halt bzw. ETCS-Halt mit Zielentfernung zum entsprechenden Signal und
  • Zielgeschwindigkeit 0 km/h angezeigt bekommt.

Nach dem Anhalten zeigen Ziel- und Sollgeschwindigkeit der Führerraumanzeige solange 0 km/h an, bis LZB-Fahrt bzw. ETCS-Fahrterlaubnis zur Weiterfahrt gegeben wird.


LZB-/ETCS-Halt an virtuellen Blockstellen  [4]

– Virtuelle Blockstellen für LZB –

Virtuelle Blockstellen sind eingerichtet an Stellen, die mit einem allein stehenden Blockkennzeichen gekennzeichnet sind. Bei LZB sind virtuelle Blockstellen eingerichtet für Fahrten auf dem Gegengleis

  • in Höhe des Blocksignals (Bksig) einer Abzweigstelle oder
  • in Höhe des Einfahrsignals (Esig) eines Bahnhofs.

– Virtuelle Blockstellen für ETCS –

Virtuelle Blockstellen sind eingerichtet an Stellen, die mit einem allein stehenden Blockkennzeichen oder einem Signal Ne 14 – ETCS-Halt-Tafel gekennzeichnet sind.


Quellennachweise:

  1. Ril 408.0101A01 „Anzeigegeführt“ – gültig ab 13.12.2015
  2. Ril 408.0101A01 „Zugfahrt mit besonderem Auftrag“ – gültig ab 13.12.2015
  3. Ril 408.0101A01 „ETCS-Halt“ – gültig ab 13.12.2015
  4. Ril 408.0101A01 „Virtuelle Blockstellen“ – gültig ab 13.12.2015
  5. § 14 Abs. 1 EBO „Signale und Weichen“
  6. § 15 Abs. 3 EBO „Streckenblock, Zugbeeinflussung“

Letzte Aktualisierung: 07.09.2016