Warum ein Zugführer kein Lokführer ist – aber ein Lokführer auch Zugführer sein kann

Es ist nahezu egal welches Pressemedium man sich vornimmt – ob Print, Online oder TV: Den Unterschied kennt kaum ein Nichteingeweihter. Denn der „Zugführer fährt den Zug“ heißt es immer schnell. Aber stimmt das auch – also mal wirklich ganz genau betrachtet!? Ein Aufklärungsversuch: Warum ein Zugführer kein Lokführer ist …


Für den normalen Fahrgast und Nichteisenbahner ist die Person vorne im Führerraum schlicht und einfach der Führer des Zuges, also wohl der „Zugführer“. Logisch hergeleitet vielleicht – betrieblich betrachtet jedoch völlig falsch! Dass wäre so als würde eine Krankenschwester täglich operieren, eine Flugbegleiterin regelmäßig selbst Flugzeuge fliegen oder ein Mitarbeiter des Ordnungsamtes Bankräuber jagen. Diese genannten Aufgaben sollte man aber wohl besser den Experten überlassen. Also um bei diesen Beispielen zu bleiben: dem Arzt, dem Piloten und dem Polizisten, die für diese Tätigkeiten speziell ausgebildet wurden.

Bei der Betrachtung der Aufgaben eines Zugführers bei der Bahn sieht das nicht viel anders aus. Die Tätigkeiten und betrieblichen Befugnisse regeln ganz klar, dass ein Lokführer zwar zusätzlich die betrieblichen Aufgaben eines Zugführers wahrnehmen kann, jedoch ein MItarbeiter des Zugpersonals in Funktion eines Zugführers keinen Zug fahren darf!

Zugführer (Zugchef) mit roter Armbinde bei DB Fernverkehr
Zugführer erteilt mit Befehlsstab Abfahrauftrag an Lokführer

Nur Triebfahrzeugführer (Lokführer) fahren Züge

In der Triebfahrzeugführerscheinverordnung (TfV) ist geregelt wer einen Zug fahren darf. Es ist der Triebfahrzeugführer (Tf), auch bekannt als Lokführer oder Lokomotivführer (frühere Bezeichnung). Eine neue Begrifflichkeit ist auch der Eisenbahnfahrzeugführer (Ef). So besagt § 2 TfV, dass ein Triebfahrzeugführer eine natürliche Person ist, die die Voraussetzung erfüllt, unmittelbar und mittelbar ein Triebfahrzeug (angetriebenes Eisenbahnfahrzeug) eigenständig, verantwortlich und sicher zu führen. Über welche körperliche Tauglichkeit und Qualifikation dieser verfügen muss, ist unter anderem in § 48 der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (EBO) geregelt.

Eine Person, die ein Triebfahrzeug eigenständig führt, bedarf gemäß § 3 TfV der Fahrberechtigung durch eine zuständige Stelle, beispielsweise dem Eisenbahn-Bundesamt (EBA). Er ist damit im Besitz eines Triebfahrzeugführerscheins. Über diese Berechtigung verfügt ein Zugbegleiter in der Funktion des Zugführers jedoch nicht. Der Triebfahrzeugführer muss zudem über eine Zusatzbescheinigung nachweisen, welche Fahrzeuge er auf öffentlichen Schienenwegen führen darf. Diese Bescheinigung umfasst auch, für welche Betriebsverfahren, Zugbeeinflussungs- und Signalsysteme er zugelassen ist.

Aufgaben des Zugführers / Kundenbetreuers im Nahverkehr mit betrieblichen Aufgaben (KiN B)

Aber nun zu der Frage: Was macht dann der Zugführer eigentlich? Dem Zugführer (Zf) obliegt in der Regel die Zugaufsicht. Er ist ein Mitarbeiter im Zug – und zwar im Fahrgastbereich. Er wird im Fernverkehr, also in ICE- und IC/EC-Zügen, als „Zugchef“ und imNahverkehr als KiN B bezeichnet und ist an einer roten Armbinde erkennbar. Zu seinen Aufgaben gehören die Sicherheit der Fahrgäste sowie die Sicherstellung der ordnungsgemäßen Abwicklung der Zugfahrt, wie auch die Kontrolle der Fahrscheine zusammen mit seinen Zugschaffner-Kollegen. Darüber hinaus ist er für die Lautsprecherdurchsagen im Zug zuständig und steht im Bedarfsfall in direktem Kontakt zur Transport- bzw. Verkehrsleitung der Betriebs- oder Netzleitzentrale. Er ist einfach gesagt der „Chef“ des Zuges und der Teamverantwortliche für die anderen Zugbegleiter an Bord.

Abfahrauftrag durch Lichtsignal Zp 9
Zp 9 Befehlsstab

Regeln für Zugführer und Zugschaffner sind unter anderem in der Richtlinie 408.8342 bekanntgegeben. Auf Bahnhöfen mit einer örtlichen Aufsicht (öA), kann diese die Zugaufsicht übernehmen, wenn sie nicht vom Zugführer wahrgenommen wird (geregelt in Richtlinie 408.8325). Vor dem Schließen der Türen muss der Zugführer – sofern er die Zugaufsicht wahrnimmt – gemäß Richtlinie 408.8332 Abschn. 3 einen Achtungspfiff geben.

Der Zugführer hat die Befugnis den Abfahrauftrag an den Triebfahrzeugführer zu erteilen, wenn der Zug nach einem Halt am Bahnsteig abfahrbereit ist. Hat der Fahrdienstleiter im Stellwerk der Abfahrt des Zuges beispielsweise durch Fahrstellung am Signal zugestimmt, so kann der Zugführer dem Triebfahrzeugführer unter anderem durch Signal „Zp 9“ den Abfahrauftrag erteilen. Dies tut er in der Regel durch Schlüsseln und Tasten eines zusätzlichen Lichtsignals. An Bahnhöfen ohne Zp 9-Lichtsignal erfolgt der Abfahrauftrag vom Zugführer an den Triebfahrzeugführer durch das Hochzeigen des Befehlsstabs mit grünem Ring oder einer grünleuchtenden Handlampe bzw. bei ICE-Zügen per Bordfunk mit den Worten „Lokführer für Zugführer: Verriegeln und Abfahren!“

Zugschaffner und Kundenbetreuer im Nahverkehr (KIN) ohne betiebliche Aufgaben

Die Zugschaffner bzw. KiN haben wiederrum keine Befugnis den Abfahrauftrag zu erteilen. Sie melden im Fernverkehr dem Zugführer bzw. im Nahverkehr an den Triebfahrzeugführer (mit Zugführer-Aufgaben) nur die „Fertigmeldung“ durch das Hochzeigen einer orangefarbenen Kelle, der so genannten Zugbegleitermeldescheibe. Wie Richtlinie 408.8332 festlegt, muss ein Zugschaffner den Achtungspfiff geben, wenn er einen Zug begleitet in dem der Triebfahrzeugführer die Zugaufsicht wahrnimmt.

Zugschaffner im Fernverkehr geben mit orangfarbener Kelle …
… Fertigmeldung an Zugführer (Zugchef)

Triebfahrzeugführer mit zusätzlichen Aufgaben als Zugführer

Wie bereits erwähnt, kann der Triebfahrzeugführer auch die Aufgaben des Zugführers wahrnehmen, wenn für das Abfertigungsverfahren kein weiteres Zugpersonal mit der Funktion eines Zugführers und keine örtliche Aufsicht am Bahnsteig benötigt wird. In diesem Fall liegt die Zugaufsicht beim Triebfahrzeugführer selbst.

Dieses Verfahren kommt unter anderem bei S-Bahn- und Güterzügen zur Anwendung, aber auch immer häufiger im Regionalverkehr. Die Zugbegleiter im Nahverkehr sind daher oft nur als Zugschaffner bzw. KiN tätig.

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