EBA: Ergänzungsregelung zur Bremse Nr. B 011 „Sanden“ seit 01. März in Kraft

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Sandstrahlrohr vor dem Rad einer Lokomotive der Baureihe 146 (Foto: © Bahnblogstelle)

Das Eisenbahn-Bundesamt (EBA) weist alle Eisenbahninfrastrukturunternehmen (EIU) und Eisenbahnverkehrsunternehmen (EVU) sowie Halter von Fahrzeugen mit Sandstreueinrichtungen darauf hin, dass der Lenkungskreis Fahrzeuge die vom Eisenbahnsektor erarbeitete Ergänzungsregelung zur Bremse Nr. B 011 „Sanden“ am 01. März 2016 in Kraft gesetzt hat.


Neben funktionalen und konstruktiven Anforderungen an Sandstreuanlagen gibt die Regelung Grenzwerte für die Ausbringung von Sandmengen vor sowie Verfahren, um deren Einhaltung zu überprüfen. Dabei ist das Kriterium „Sandausbringungsmenge pro Sandstreuanlage“ als Anforderung pro Sandaustrittsstelle zu verstehen. Auch bei Einhaltung der vorgegebenen Sandmengen ist nicht vollständig ausgeschlossen, dass beim Sanden bis zum Stillstand im Bereich von Gleisstromkreisen eine unzeitige Gleisfreimeldung erfolgen kann.

Die Ergänzungsregelung zur Bremse Nr. B 011 „Sanden“ enthält je einen Maßnahmenkatalog für Neu- und Bestandsfahrzeuge. Für die Zulassung von Neufahrzeugen wurde die Ergänzungsregelung als Anforderung in die Checklisten des EBA aufgenommen. Dabei müssen Fahrzeuge, deren Inbetriebnahmeantrag ab dem 01. März 2016 gestellt wird, die Anforderungen an Neufahrzeuge erfüllen. Laufende Serien bzw. Fahrzeuge deren Inbetriebnahmeantrag vor dem 01. März 2016 gestellt wurde und die Entscheidung darüber erst nach diesem Termin getroffen wird, müssen mindestens die Anforderungen an Bestandsfahrzeuge erfüllen.

Gleichzeitig weist das EBA die EVU, Halter und ECM (die für die Instandhaltung zuständigen Stellen) von Eisenbahnfahrzeugen darauf hin, dass sie ihre Fahrzeuge bezüglich der Sandstreuanlage im Zusammenhang mit ihren Sicherheitspflichten aus § 4 Abs. 3 in Verbindung mit § 4a Abs. 2 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes (AEG) unverzüglich auf das in der Ergänzungsregelung zur Bremse Nr. B 011 „Sanden“ vorgegebene hinreichende Sicherheitsniveau für Neu- bzw. Bestandsfahrzeuge zu prüfen haben. Wenn dieses nicht erreicht wird, sind die Fahrzeuge zeitnah den Anforderungen anzupassen. Die Fahrzeuge können nur betrieben werden, wenn sie in diesem Sinne frei von Mängeln sind oder die Sicherheit durch kompensierende Maßnahmen hergestellt ist.

Um eine umfassende und verbindliche Wirkung der Ergänzungsregelung zur Bremse Nr. B 011 zu gewährleisten, sollen EIU, welche Gleisstromkreise betreiben, die Ergänzungsregelung zur Bremse Nr. B 011 „Sanden“ als verpflichtendes Element in ihre Schienennetznutzungsbedingungen aufnehmen und den EVU Handlungsanweisungen in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der B011 vorgeben, wie Sandstreueinrichtungen auf der betreffenden Infrastruktur einzusetzen sind. Dabei ist insbesondere in Übereinstimmung mit den Handlungsanweisungen für die Mitarbeiter des EIU zu beschreiben, wie nach einem nur im Gefahrenfall zulässigen Sanden bis zum Stillstand zu verfahren ist.

Sand vor Rad
Sand auf dem Schienenkopf vor dem Rad (Foto: © Bahnblogstelle)

Zum Hintergrund

Sandstreueinrichtungen an Schienenfahrzeugen erhöhen durch die gezielte Ausbringung von geeignetem Streumittel (Sand) den durch äußere Einflüsse verminderten Kraftschlusswert zwischen Rad und Schiene. Durch seine Isolationswirkung kann das Streumittel jedoch die Detektion von Fahrzeugen durch Gleisstromkreise stören, wodurch es dann zu einer unzeitigen Gleisfreimeldung kommt.

Da aus Sicht der Infrastruktur zur Vermeidung von unzeitigen Gleisfreimeldungen nicht gesandet werden soll, aus Fahrzeugsicht das Sanden allerdings die Bremsfähigkeit bei verringertem Kraftschlusswert unterstützt, steht mit der Inkraftsetzung der Ergänzungsregelung zur Bremse Nr. B 011 „Sanden“ ein vom Eisenbahnsektor erarbeitetes Dokument zur Verfügung, welches die EIU und EVU sowie Halter von Eisenbahnfahrzeugen dabei unterstützt, ihren Sicherheitspflichten gemäß § 4 Abs. 3 AEG nachzukommen.

Der Lenkungskreis besteht aus Vertretern des Eisenbahn-Bundesamts (EBA), des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI), der Benannten Stelle Interoperabilität (EBC), der Verbände des Eisenbahnsektors (VDV, VDB, VPI), der Deutschen Bahn AG und der Bundesnetzagentur. Als nationales Steuerungsgremium berät er über fahrzeugtechnische Angelegenheiten.

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