„Schwarzes Schaf“: Warnung vor Lokführer mit gefälschtem Triebfahrzeugführerschein

In Eisenbahnerkreisen geht ein Warnschreiben um: Ein junger Mann soll sich seit Monaten als Triebfahrzeugführer ausgeben und bereits für unterschiedliche Eisenbahnunternehmen gefahren sein. Im Juni flog die Täuschung erstmals auf. Nun ermittelt offenbar auch die Staatsanwaltschaft.


Tim F. (vollständiger Name der Redaktion bekannt) – vor dieser Person wird in Eisenbahnerkreisen aktuell gewarnt! Sollte Tim F. auftauchen, ist die Bundespolizei zu informieren, heißt es im Warnschreiben eines Eisenbahnunternehmens. Der 20-Jährige soll sich als Triebfahrzeugführer ausgeben und bereits mehrfach als Dienstleister für unterschiedliche Eisenbahnverkehrsunternehmen (EVU) im Personen- und Güterverkehr zum Einsatz gekommen sein. Nach derzeitigem Kenntnisstand soll der junge Mann allerdings ohne gültigen Triebfahrzeugführerschein tätig sein. Die Unterlagen und Dokumente, mit denen sich der 20-Jährige bei zahlreichen Eisenbahnunternehmen beworben und ausgewiesen haben soll, sind offenkundig gefälscht. Der Fall flog nach Kenntnis unserer Redaktion bereits im Juni 2016 auf. Daraufhin wurde durch ein EVU beim Eisenbahn-Bundesamt (EBA) eine Überprüfung bezüglich Name und Führerscheinnummer vorgenommen. Hier bestätigte sich, dass Tim F. über keine Berechtigung zum Führen von Triebfahrzeugen verfügt. Der falsche Triebfahrzeugführerschein weist die Nummer DE 68 2013 1597 aus, nennt das Ausstellungsdatum 15.06.2015 und täuscht eine Zulassung durch das EBA vor.

Nach Informationen eines mit dem Fall vertrauten Eisenbahners, soll Tim F. zwar die Ausbildung zum Triebfahrzeugführer absolviert, die Prüfung allerdings nicht bestanden haben. Vermutet wird, dass der 20-Jährige noch immer als „falscher“ Triebfahrzeugführer unterwegs ist.

Wie das EBA auf Nachfrage gegenüber Bahnblogstelle am Dienstag mitteilte, wurde bereits Strafanzeige wegen Urkundenfälschung (§ 267 StGB) gestellt. Ob auch die Tatbestände des Gefährlichen Eingriffs in den Bahnverkehr (§ 315 StGB) und der Gefährdung des Bahnverkehrs (§ 315a StGB) hinzukommen, ist bislang unklar. Eine bei der zuständigen Staatsanwaltschaft in Braunschweig gestellte Anfrage blieb bislang unbeantwortet.


(red)

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