Neue Förderrichtlinie für den Kombinierten Verkehr in Kraft – Fördervolumen 93 Millionen Euro pro Jahr

DUSS-Terminal Duisburg-Ruhrort Hafen ist eine der wichtigsten Drehscheiben im nationalen und internationalen Kombinierten Verkehr. (Foto: © DB AG / Michael Neuhaus)
DUSS-Terminal Duisburg-Ruhrort Hafen ist eine der wichtigsten Drehscheiben im nationalen und internationalen Kombinierten Verkehr. (Foto: © DB AG / Michael Neuhaus)

Die EU-Kommission hat der Neufassung der deutschen Förderrichtlinie zum Kombinierten Verkehr zugestimmt. Das Fördervolumen beläuft sich weiterhin auf 93 Millionen Euro pro Jahr.


Wie das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) mitteilt, hat die EU-Kommission die neue Richtlinie zur Förderung von Umschlaganlagen des Kombinierten Verkehrs nicht bundeseigener Unternehmen genehmigt. Die neue Richtlinie hat eine Laufzeit von fünf statt bisher vier Jahren und tritt rückwirkend zum 1. Januar 2017 in Kraft. Das Fördervolumen beläuft sich weiterhin auf 93 Millionen Euro pro Jahr.

„Das Bundesverkehrsministerium fördert den Bau von privaten Umschlaganlagen des Kombinierten Verkehrs auch im Jahr 2017 mit rund 93 Millionen Euro. Damit leisten wir einen wichtigen Beitrag zur Verlagerung von Straßentransporten auf die Schiene und die Wasserstraße. Mit der neuen Förderrichtlinie erweitern wir unseren Förderkatalog und verbessern die Antragsbedingungen. Ich erwarte, dass nun deutlich mehr Fördermittel als bisher abgerufen werden“, sagt Dorothee Bär, Parlamentarische Staatssekretärin beim Bundesminister für Verkehr und digitale Infrastruktur und Koordinatorin der Bundesregierung für Güterverkehr und Logistik.

Der Verband Deutscher Verkehrsunternehmen (VDV) begrüßt die Verabschiedung der Richtlinie, an deren Erarbeitung er, die Allianz pro Schiene und weitere Verbände mitgewirkt haben, ausdrücklich: „Damit bekommen die Unternehmen des Kombinierten Verkehrs die notwendige Planungssicherheit für Investitionen in den dringend notwendigen Neu- und Ausbau der Terminalinfrastruktur“, erklärte VDV-Geschäftsführer Dr. Martin Henke.

Aufgrund der steigenden Beförderungsmengen im Kombinierten Verkehr, die im Jahre 2016 zum wiederholten Mal die 100-Millionen-Tonnen-Grenze überschritten haben, arbeitet das System an seiner Kapazitätsgrenze. Um das zu erwartende Wachstum weiter bewältigen zu können, sind zusätzliche Investitionen in den Ausbau des Kombinierten Verkehrs unumgänglich. Laut der „Verkehrsverflechtungsprognose 2030“ des Bundesverkehrsministeriums steigt die Beförderungsmenge im Kombinierten Verkehrs bis 2030 um rund 80 Prozent.

„Wir begrüßen die Entscheidung der Bundesregierung zur Verlängerung der Förderung des Kombinierten Verkehrs, denn dadurch kann mehr Güterverkehr auf die Schiene verlagert werden. Und das leistet einen weiteren Beitrag zur Erreichung der Klimaschutzziele der Bundesregierung“, so Henke.

Änderungen im Vergleich zur Förderperiode 2016 sind u.a.:

  • Die Verfahren zur Antragsstellung wurden gestrafft und die Beratung bei der Antragsstellung explizit festgeschrieben.
  • Die Vollständigkeit der Anträge wird künftig innerhalb eines Monats geprüft.
  • Künftig wird es möglich, zur Absicherung möglicher Rückzahlungsverpflichtungen an den Bund eine erstrangige Grundschuld einzusetzen. Bisher waren hier nur teure Bankbürgschaften zulässig.
  • Die Förderung von Einrichtungen für Horizontalumschlag und Auffahrvorrichtungen für nichtkranbare Sattelauflieger wurde in die Liste der förderfähigen Anlagenbestandteile aufgenommen.
  • In die Wirtschaftlichkeitsrechnung werden in Zukunft nicht mehr allein Verlagerungseffekte nur auf deutschem Bundesgebiet, sondern anteilig auch Transportstrecken im europäischen Ausland berücksichtigt.

Das sind die Voraussetzung für die KV-Förderung

Grundlegend für die Gewährung der Förderung ist die Verlagerung von Güterverkehren von der Straße auf die Schiene bzw. die Wasserstraße. Hierbei muss laut KV-Förderrichtlinie dargelegt werden, welche Verlagerungseffekte durch die Förderung erwartet werden und auf welche Relationen sich diese Verkehrsverlagerung auswirkt. Außerdem ist nachzuweisen, dass

  • eine Finanzierung allein durch privates Kapital nicht zur Wirtschaftlichkeit der KV-Umschlaganlage führen würde
  • das Terminal diskriminierungsfrei zugänglich ist und der Wettbewerb nicht verzerrt wird
  • das Vorhaben noch nicht begonnen wurde
  • die KV-Umschlagsanlage an das öffentliche Schienennetz angebunden ist
  • die Wirtschaftlichkeit nachgewiesen werden kann. Mit der Neuauflage der KV-Förderung werden in Zukunft nicht mehr allein Verlagerungseffekte in Deutschland sondern anteilig auch Transportstrecken im europäischen Ausland berücksichtigt.

Diese Maßnahmen werden gefördert

  • Erwerb oder Pacht von Grundstücken
  • Tiefbau: u.a. Leitungslegungen, Kabeltiefbau, Wasserver- und Entsorgung
  • Erdbau: u.a. allgemeiner Erdbau, Bodentausch, Untergrundverbesserung
  • Hochbau: u.a. Büroräume, Sozialräume, Ein- und Ausfahrschalter
  • Gleisanlagen
  • Straßenanlagen (ausschließlich für den Kombinierten Verkehr)
  • Umschlageinrichtungen: u.a. Schienenkräne, Zustellanlagen, Aufffahrvorrichtungen
  • Neu: Einrichtungen für den Horizontalumschlag und Auffahrvorrichtungen für nichtkranbare Sattelauflieger
  • Ausrüstung: u.a. Beleuchtung, Signaltechnik, Tankanlagen, Betriebsfunk, Schallschutz

red / BMVI / VDV / Allianz pro Schiene

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