Umbaumaßnahmen bei Bestandsfahrzeugen müssen Eisenbahn-Bundesamt angezeigt werden

[ EXKLUSIV ]

Die Deutsche Bahn kündigte am gestrigen Mittwoch an, die S-Bahn-Züge der Baureihe ET 422 im Bereich des Fahrzeugdachs umzubauen, um eine künftige Brandentwicklung zu vermeiden (Bahnblogstelle berichtete). Wir haben nachgefragt, inwieweit derartige Umbauarbeiten der Zulassungsbehörde gemeldet werden müssen.


Für den Umbau von Bestandsfahrzeugen sieht das Gesetz vor, dass der verantwortliche Betreiber dem Eisenbahn-Bundesamt (EBA) geplante Arbeiten anzeigt, sofern diese über die bloße Instandhaltung hinausgehen. Wie Heike Schmidt, Pressesprecherin des EBA, mitteilt, prüfe die Behörde, ob es sich um eine umfangreiche Umrüstung oder Erneuerung handelt – nur dann ist nach dem Gesetz eine neue Inbetriebnahmegenehmigung (IBG) erforderlich.

Bei abnahmerelevanten Nachrüstungen betrachtet das EBA jedoch nur das jeweilige Teilsystem mit seinen Schnittstellen, nicht das Fahrzeug im Ganzen. Ob eine Umrüstung umfangreich ist, werde im Einzelfall anhand des gesetzlichen Kriterienkatalogs geprüft.

Bezugnehmend auf die Umbaupläne von DB Regio bei der S-Bahn Rhein-Ruhr antwortet das EBA: „Die Frage, ob eine neue IBG nötig ist, lässt sich indes erst beantworten, wenn der Halter seine Umbaupläne dem EBA detailliert vorgestellt hat. Soweit es die Baureihe ET 422 betrifft, liegt hier aktuell noch keine Anzeige der Deutschen Bahn vor.“

Grundsätzliches zur Inbetriebnahmegenehmigung von Fahrzeugen

Das EBA ist zuständig für die Zulassung von Neu- und Umbaufahrzeugen für das deutsche Schienennetz. Für die Inbetriebnahmegenehmigung von Fahrzeugen prüft das EBA, ob die gesetzlichen Vorgaben und anerkannten Regeln der Technik eingehalten werden. Welche Regeln dazu zählen, wird im Lenkungskreis Fahrzeuge festgelegt. Dort sind die Bahnindustrie, die Verkehrsunternehmen bzw. deren Verbände vertreten. Rahmenbedingungen werden darüber hinaus durch europäische Richtlinien, nationale Rechtsvorschriften oder die von der Europäischen Kommission festgelegten Technischen Spezifikationen für die Interoperabilität (TSI) vorgegeben. Aufgabe des EBA ist zu prüfen, ob die Sicherheitsvorschriften eingehalten werden – es legt selbst aber keine Regeln fest.

Die Projektsteuerung liegt in der Verantwortung des Antragstellers. Dieser muss nachweisen, dass seine Fahrzeuge sicher sind. Die Unternehmen beauftragen zusätzlich anerkannte Gutachter bzw. Prüfstellen damit, unabhängig zu beurteilen, ob bestimmte Sicherheitsanforderungen erfüllt sind. Die Verantwortung für den Inhalt des Gutachtens trägt indes der Auftraggeber. Trifft der Sachverständige keine abschließende Aussage zur Sache oder gibt es Widersprüche im Gutachten, ist der nötige Sicherheitsnachweis nicht erbracht, so das EBA. Welche Nachweise in welcher Form erbracht werden müssen, wird bereits frühzeitig mit den Unternehmen abgestimmt. Um ihnen die Arbeit zu erleichtern, hat das EBA Checklisten und Leitfäden erstellt.


Meldung vom 26.01.2017

red

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