Signale

Eisenbahnsignale dienen der Gewährleistung des sicheren Bewegens von Eisenbahnfahrzeugen und der Durchführung weiterer betrieblicher Tätigkeiten.


Da Signale für die Betriebssicherheit der Eisenbahn eine entscheidende Bedeutung haben, sind sie als Teil des Eisenbahnrechts in der Eisenbahn-Signalordnung (ESO) geregelt. Die praktische Anwendung der Signale auf dem Netz der Deutschen Bahn wird im Signalbuch (Richtlinie 301) beschrieben.

Zu den wichtigsten Signalen zählen unter anderem Haupt- und Vorsignale sowie Schutz-, Zusatz-, Langsamfahr- und Nebensignale. Sie teilen dem Triebfahrzeugführer mit, ob und mit welcher Geschwindigkeit in einen Streckenabschnitt eingefahren werden darf.

Unterscheidung zwischen ortsfesten Signalen und Führerraumsignalisierung

Signale zur Streckensignalisierung am Fahrweg, die Fahr- und Haltbegriffe sowie Geschwindigkeitswechsel ankündigen und anzeigen können, gelten in der Regel nur für signalgeführte Züge mit Geschwindigkeiten bis maximal 160 km/h.

Zwei Ks-Signale: Ein Fahrt und ein Halt zeigendes Signal. | © Bahnblogstelle

Die Einhaltung von Geschwindigkeitsbeschränkungen und die Wahrnehmung und Beachtung von einzelnen Signalen wird in Deutschland durch ein punktuell wirkendes Sicherungssystem, der PZB, überwacht.

Züge, die mit Geschwindigkeiten über 160 km/h oder auf Strecken mit sehr hoher Zugdichte verkehren sind anzeigegeführte Züge, die unter Anwendung eines kontinuierlich wirkenden Zugbeeinflussungssystems auf elektronische Sicht fahren. In Deutschland kommt hier neben der LZB auf einigen Strecken auch das europäische Zugsicherungssystem ETCS ab Level 2 (siehe ETCS Level 2) zum Einsatz.

Führerraumdisplay zeigt Soll- und Zielgeschwindigkeit sowie Zielentfernung für einen anzeigegeführten Zug im LZB-Betrieb. | © Bahnblogstelle

Bei anzeigegeführten Zügen ersetzt eine Führerraumsignalisierung die Signalinformation der ortsfesten Signale am Fahrweg.

Standorte der Signale und Zugehörigkeit zum Gleis

Welches Signal für welches Gleis Gültigkeit besitzt, ergibt sich aus der allgemeinen Regelung, dass Signale für das Regelgleis einer zweigleisigen Strecke in der Regel unmittelbar rechts aufgestellt sind oder über dem Regelgleis an einem Signalträger oder einer Signalbrücke befestigt sind.

Signale, die für das Gegengleis gelten, werden in der Regel unmittelbar links aufgestellt oder ebenfalls direkt über dem Gleis befestigt. Ist die Zugehörigkeit eines Signals zu einem bestimmten Gleis, bspw. aufgrund mehrerer nebeneinander liegender Gleise nicht eindeutig, so kann dies ggf. durch Zuordnungstafeln direkt am Signal angezeigt werden.

Die Standorte von Signalen, die nicht der allgemeinen Regelung entsprechen, werden zudem im Streckenbuch vermerkt.

Signalgültigkeit für Zug- und Rangierfahrten

Je nach dem, ob es sich bei einer Fahrzeugbewegung um eine Zug- oder Rangierfahrt handelt, können Signale unterschiedliche Bedeutungen haben. So gelten bspw. Signale mit Fahrbegriffen und Geschwindigkeitssignale nur für Zugfahrten; Signale mit Rangierbegriffen nur für Rangierfahrten. Halt zeigende Signale gelten hingegen sowohl für Zug- als auch Rangierfahrten.


Allgemeine Vorschriften der Eisenbahn-Signalordnung  [1]

Die Vorschriften der Eisenbahn-Signalordnung (ESO) regeln die in Deutschland verwendeten Signale öffentlicher Eisenbahninfrastrukturunternehmen (EIU) für regelspurige und schmalspurige Eisenbahnen. Signale der ESO müssen mindestens in dem Umfang angewandt werden, den die Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnungen (EBO und ESBO) vorschreiben.

Vor Inkrafttreten von Anweisungen und ihrer Änderungen muss das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) rechtzeitig in Kenntnis gesetzt werden.

Abweichungen von der ESO können im Einzelfall zulassen:

  • das BMVI für die Eisenbahnen des Bundes (EdB) bzw.
  • die zuständigen obersten Landesverkehrsbehörden für die nichtbundeseigenen Eisenbahnen (NE) im Einvernehmen mit dem BMVI.

Von der ESO abweichende Signale mit vorübergehender Gültigkeit kann genehmigen:

  • das Eisenbahn-Bundesamt (EBA) für die EdB,
  • die zuständige oberste Landesverkehrsbehörde im Einvernehmen mit dem BMVI für die NE-Bahnen.

Anweisungen zur Durchführung der ESO können erlassen werden

  • vom EBA bei den EdB,
  • von der obersten Landesverkehrsbehörde bei den NE-Bahnen.

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