Abzweigstelle

[ abgekürzt: Abzw ]


  • Blockstelle der freien Strecke, wo Züge auf eine andere Strecke übergehen können;
  • Sicherung durch Hauptsignale auf Hauptbahnen; auf Nebenbahnen ab 60 km/h – beim Befahren von Weichen gegen die Spitze mit über 50 km/h

Allgemeines  [1][4]

Eine Abzweigstelle ist eine Blockstelle, wo Züge von einer Strecke auf eine andere Strecke übergehen können. Abzweigstellen gehören zu den Bahnanlagen der freien Strecke und erfüllen mit ihren betrieblichen Aufgaben die Funktion von Betriebsstellen.

– Beispiel: Abzweigstelle einer zweigleisigen Strecke mit höhengleicher Kreuzung –

Abzweigstelle_Beispiel_zweigleisig

– Beispiel: Abzweigstelle einer zweigleisigen Strecke mit Eisenbahnüberführung (Brücke) –

Abzweigstelle einer zweigleisigen Strecke mit Eisenbahnüberführung (Brücke)

– Beispiel: Abzweigstelle einer zweigleisigen auf eingleisigen Strecke –

Abzweigstelle einer zweigleisigen auf eingleisigen Strecke

– Beispiel: Abzweigstelle einer eingleisigen Strecke –

Abzweigstelle einer eingleisigen Strecke


Abzweigstellen auf Hauptbahnen  [2]

Signaltechnische Sicherung: Abzweigstellen sind nach § 14 Abs. 5 EBO für signalgeführte Züge durch Hauptsignale zu sichern. Diese Hauptsignale sind in der Regel Blocksignale (Bksig).

Besonderheiten für anzeigegeführte Züge: Den Signalen am Fahrweg sind entsprechende Anzeigen im Führerraum (siehe Führerraumsignalisierung) anzeigegeführter Züge gemäß § 14 Abs. 1 EBO gleichgestellt; sie dürfen die Signale am Fahrweg ersetzen.


Abzweigstellen auf Nebenbahnen  [2][3]

Zugleitbetrieb und signaltechnische Sicherung: Abzweigstellen auf Nebenbahnen sind nach § 14 Abs. 5 EBO durch Hauptsignale zu sichern, wenn dort mit mehr als 60 km/h – beim Befahren von Weichen gegen die Spitze mit mehr als 50 km/h – gefahren wird.

Ausnahmen können gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 EBO

  • das Eisenbahn-Bundesamt (EBA) für die Eisenbahnen des Bundes (EdB) sowie für Eisenbahnverkehrsunternehmen mit Sitz im Ausland, bzw.
  • die zuständige Landesbehörde für die nichtbundeseigenen Eisenbahnen (NE) zulassen.

Quellennachweise:

  1. § 4 Abs. 5 EBO
  2. § 14 Abs. 1 und 5 EBO
  3. § 3 Abs. 1 Nr. 2 EBO
  4. Ril 408.0101A01 „Abzweigstelle“ – gültig ab 13.12.2015

Letzte Aktualisierung: 06.03.2019