Bahnanlagen


  • Einrichtungen und Anlagen, die zur Abwicklung des Schienenverkehrs erforderlich sind

Allgemeines [1]

Bahnanlagen sind nach § 4 Abs. 1 EBO alle technischen und baulichen Einrichtungen und Anlagen, die unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse zur Abwicklung oder Sicherung des Schienenverkehrs erforderlich sind.

Dazu zählen alle

  • Grundstücke,
  • Bauwerke,
  • sonstige Einrichtungen der Eisenbahn,
  • Nebenbetriebsanlagen sowie
  • Anlagen, die das Be- und Entladen sowie den Zu- und Abgang ermöglichen oder fördern.

Bahnanlagen werden unterschieden in

Fahrzeuge gehören nicht zu den Bahnanlagen.

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Bahnanlagen, die zugleich betrieblichen Aufgaben dienen, werden als Betriebsstellen bezeichnet.


Untersuchen und Überwachen der Bahnanlagen [2]

Die ordnungsgemäße Beschaffenheit der Bahnanlagen ist durch den Eisenbahninfrastrukturbetreiber planmäßig zu untersuchen. Art, Umfang und Häufigkeit der Untersuchung haben sich im Sinne § 17 EBO nach Zustand und Belastung der Bahnanlagen sowie nach der zugelassenen Geschwindigkeit zu richten. Gefährdete Stellen sind so zu überwachen, dass Betriebsgefährdungen rechtzeitig erkannt und Gegenmaßnahmen getroffen werden können.


Quellennachweise:

  1. § 4 Abs. 1 EBO
  2. § 17 EBO

Letzte Aktualisierung: 06.07.2016