Bahnsteig

[ abgekürzt: Bstg ]


  • Erhöhte bauliche Plattform neben dem Gleis, die den Ein- und Ausstieg von Reisenden ermöglicht

Allgemeines [1][2]

Ein Bahnsteig ist eine erhöhte, befestigte bauliche Plattform, die parallel zum Gleis angelegt ist und den Ein- und Ausstieg von Reisenden an Bahnhöfen, Haltepunkten und Haltestellen erleichtert.

– Vorsicht bei Aufenthalt auf Bahnsteigen –

Bei Aufenthalt auf einem Bahnsteig ist besondere Vorsicht und Wachsamkeit geboten sowie ein ausreichender Abstand zur Bahnsteigkante zu halten! Reisende und andere Personen die sich auf Bahnanlagen die dem allgemeinen Verkehrsgebrauch dienen aufhalten, haben sich nach den geltenden Vorschriften zu richten.

Warnhinweis am Bahnsteig eines Bahnhofs. (Foto: © Bahnblogstelle)
Warnhinweis am Bahnsteig eines Bahnhofs. (Foto: © Bahnblogstelle)

Viele Unfälle sind auf die unterschätzten allgemeinen Gefahren des Bahnbetriebs zurückzuführen. Warnzeichen, die bspw. auf durchfahrende Züge hinweisen, sollten daher unbedingt beachtet werden! Kinderwagen, Koffer und anderes Reisegepäck, aber auch Reisende selbst sollten sich daher nicht in unmittelbarer Nähe zur Bahnsteigkante aufhalten. Da viele Zugdurchfahrten nicht über Lautsprecheransagen oder andere akustische Warnsignale angekündigt werden, muss jederzeit mit einer solchen gerechnet werden. Reisende sollten daher einen ausreichenden Abstand zur Bahnsteigkante halten (§ 63 Abs. 2 EBO), der einen Meter oder mehr betragen sollte. Die weiße Linie auf dem Bahnsteig markiert dabei den Sicherheitsabstand zum Gleis, der dabei mindestens einzuhalten ist.

Mann mit Handy am Ohr missachtet Sicherheitsabstand zur Bahnsteigkante. (Foto: © Bahnblogstelle)
Mann mit Handy am Ohr missachtet Sicherheitsabstand zur Bahnsteigkante. (Foto: © Bahnblogstelle)

Die Sogwirkung eines vorbeifahrenden Zuges hat eine enorme Kraft, die ausreicht, einen Gegenstand oder sogar einen Menschen mitsich zureißen. Im schlimmsten Fall ereignen sich dadurch schlimme Personenunfälle, die durch Aufmerksames und umsichtiges Verhalten oft zu vermeiden sind.

Die folgenden Handlungen sind unbedingt zu unterlassen:

  • Sitzen auf der Bahnsteigkante
  • Aufenthalt im Gleis
  • Toben und Schubsen auf dem Bahnsteig
  • Rad-, Skate-, Snakeboard- sowie Inlineskatesfahren auf Bahnsteigen
 §  Wer vorsätzlich oder fahrlässig eine Gefahrensituation und damit die Sicherheit des Bahnverkehrs beeinträchtigt, begeht eine Straftat im Sinne des „Gefährlichen Eingriffs in den Bahnverkehr“ (§ 315 StGB).

Achtung am Bahnsteig – Flirt

Achtung am Bahnsteig – Kinderwagen

Achtung am Bahnsteig – Koffer


Sicherheitsvorkehrungen [3]

Auf Bahnsteigen an Gleisen, die mit einer Geschwindigkeit von mehr als 160 km/h befahren werden, sind nach § 13 Abs. 3 EBO die bei Durchfahrten freizuhaltenden Flächen zu kennzeichnen; bei mehr als 200 km/h sind Vorkehrungen zu treffen, daß sich keine Reisenden im Gefahrenbereich auf den Bahnsteigen aufhalten.


Bahnsteighöhe [3]

Gemäß § 13 Abs. 1 EBO soll die Bahnsteigkante von Personenbahnsteigen bei Neubauten oder umfassenden Umbauten eine Höhe von 0,76 m über Schienenoberkante aufweisen.

Bahnsteighöhe

Bahnsteige, an denen ausschließlich Stadtschnellbahnen (S-Bahnen) halten, sollen auf eine Höhe von 0,96 m über Schienenoberkante gelegt werden. In Gleisbogen ist auf die Überhöhung Rücksicht zu nehmen.

Unzulässig sind Höhen von unter 0,38 m und über 0,96 m.


Feste Gegenstände [3]

Feste Gegenstände auf Personenbahnsteigen (Säulen und dergleichen) müssen gemäß § 13 Abs. 2 EBO bis zu einer Höhe von 3,05 m über Schienenoberkante mindestens 3,00 m von Gleismitte entfernt sein. Bei bestehenden Anlagen mit geringem Verkehr darf das Maß von 3,00 m bis auf 2,70 m unterschritten werden; Ausnahmen von diesem Mindestmaß sind zulässig (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 EBO).

Bahnsteig, feste Gegenstände


Bahnsteigtypen [4]

Bahnsteige werden in die folgenden Bahnsteigtypen unterteilt:

  • Hausbahnsteig
  • Zwischenbahnsteig
  • Außenbahnsteig
  • Mittelbahnsteig
  • Zungenbahnsteig
  • Zwillingsbahnsteig
  • Querbahnsteig

Quellennachweise:

  1. § 63 Abs. 2 EBO
  2. § 315 StGB
  3. § 13 EBO
  4. Haldor Jochim, Frank Lademann, „Planung von Bahnanlagen – Grundlagen, Planung, Berechnung“, Carl Hanser Verlag, 2009, Seite 154

Letzte Aktualisierung: 01.05.2016