Betriebsbeamte im Sinne § 47 ff EBO


  • Mitarbeiter von Eisenbahnunternehmen mit betrieblichen Aufgaben;
  • Mindestalter 18 Jahre; bei Triebfahrzeugführern 21 Jahre;
  • Mindestanforderungen an Seh- und Hörvermögen sowie Farbentüchtigkeit

Allgemeines  [1]

Betriebsbeamte im Sinne § 47 Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (EBO) sind Beamte, Angestellte und Bahnagenten sowie ihre Vertreter.

Dazu zählen:

  • Leitende oder Aufsichtführende in der Erhaltung der Bahnanlagen und im Betrieb der Bahn
  • Betriebskontrolleure und technische Bahnkontrolleure
  • Leiter von Bahnhöfen
  • Fahrdienstleiter
  • Zugleiter
  • Aufsichtsbeamte und Zugmelder
  • Leiter von technischen Dienststellen des äußeren Eisenbahndiensts sowie andere Aufsichtführende im Außendienst dieser Stellen
  • Weichensteller und Rangierleiter (siehe Weichenwärter)
  • Wagenuntersuchungs- und Bremsbeamte
  • Strecken- und Schrankenwärter
  • Zugbegleiter
  • Triebfahrzeugführer
  • Triebfahrzeugbegleiter
  • Heizer
  • Bediener von Kleinlokomotiven
  • Führer von Nebenfahrzeugen

Mindesalter  [2]

Betriebsbeamte müssen gemäß § 48 Abs. 1 EBO

  • mindestens 18 Jahre,
  • Triebfahrzeugführer jedoch mindestens 21 Jahre

alt sein.


Körperliche Tauglichkeit  [2]

Betriebsbeamte müssen gemäß § 48 Abs. 2 EBO körperlich tauglich und frei von solchen Krankheiten und Krankheitsanlagen sein, die eine Gefahr für die Betriebssicherheit bilden können.

Zur körperlichen Tauglichkeit gehören auch

  • ein ausreichendes Sehvermögen,
  • ein ausreichendes Hörvermögen und,

bei Betriebsbeamten, deren Dienst das Erkennen farbiger Signale erfordert,

  • Farbentüchtigkeit.

Ob diese Bedingungen erfüllt sind, soll durch einen von der Eisenbahnverwaltung bestellten Arzt festgestellt werden.


Mindestanforderungen an Seh- und Hörvermögen  [2]

Betriebsbeamte müssen gemäß § 48 Abs. 3 EBO

  • ohne oder mit Sehhilfen (Brillen, Kontaktlinsen) eine Sehschärfe nach Snellen von mindestens 0,5 auf dem einen Auge und mindestens 0,3 auf dem anderen Auge haben,
  • die Umgangssprache auf einem Ohr mindestens auf fünf Meter und auf dem anderen Ohr mindestens auf drei Meter verstehen.

Triebfahrzeugführer, Bediener von Kleinlokomotiven, Führer von Nebenfahrzeugen, Heizer und Triebfahrzeugbegleiter, deren Sehschärfe ohne oder mit Sehhilfe auf einem Auge erstmals 0,5 unterschreitet, dürfen gemäß § 48 Abs. 4 EBO in ihrer Tätigkeit belassen werden, wenn die Minderung der Sehschärfe nicht auf ein fortschreitendes Augenleiden zurückzuführen ist.

Die Eisenbahnen haben gemäß § 48 Abs. 5 EBO zu überwachen, dass Sehvermögen, Farbentüchtigkeit und Hörvermögen, wie vorgeschrieben, vorhanden sind.

Ausnahmen von den genannten Anforderungen an das Mindestalter sowie der Mindestanforderungen an Seh- und Hörvermögen sind gemäß § 48 Abs. 7 EBO bei besonderen Verhältnissen oder bei einfachen Betriebsverhältnissen zulässig.

Diese Ausnahmen können gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 EBO

  • das Eisenbahn-Bundesamt für Eisenbahnen des Bundes sowie Eisenbahnverkehrsunternehmen mit Sitz im Ausland, oder
  • die zuständige Landesbehörde für nichtbundeseigene Eisenbahnen (NE)

zulassen.


Überprüfung erforderlicher Eigenschaften durch Eignungsuntersuchung  [2]

Betriebsbeamte müssen gemäß § 48 Abs. 6 EBO die besonderen Eigenschaften haben, die ihr Dienst erfordert; dies kann durch Eignungsuntersuchungen festgestellt werden.


Ausbildung und Prüfung  [3]

Betriebsbeamten sind gemäß § 54 Abs. 1 EBO die zur ordnungsgemäßen Ausübung ihres Dienstes benötigten Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln. Die Eisenbahnen haben sich gemäß § 54 Abs. 2 EBO durch Prüfungen oder in sonst geeigneter Weise vom Vorhandensein der geforderten Kenntnisse und Fertigkeiten zu überzeugen. Hierüber sind Nachweise zu führen.


Quellennachweise:

  1. § 47 EBO
  2. § 48 EBO
  3. § 54 EBO

Letzte Aktualisierung: 27.12.2016