Bundesnetzagentur

[ abgekürzt: BNetzA ]


  • Seit 2006 Aufsichtsbehörde über den Wettbewerb auf der Schiene;
  • gewährleistet diskriminierungsfreien Zugang zur Eisenbahninfrastruktur;
  • vergibt Rufnummern und teilt Frequenzen im Telekommunikationsnetz zu

Allgemeines

Die Bundesnetzagentur führt seit dem 1. Januar 2006 die Aufsicht über den Wettbewerb auf der Schiene und ist somit verantwortlich für die Gewährung eines diskriminierungsfreien Zugangs zur Eisenbahninfrastruktur.

Die Aufgaben der Bundesnetzagentur im Rahmen der Eisenbahnregulierung ergeben sich in erster Linie aus den §§ 14 bis 14g AEG, die durch die Regelungen der Eisenbahninfrastruktur-Benutzungsverordnung (EIBV) ergänzt werden. Die Bundesnetzagentur wacht über die Einhaltung des diskriminierungsfreien Zugangs zur Eisenbahninfrastruktur, insbesondere bei der Entscheidung über die Zuweisung von Zugtrassen und hinsichtlich des Zugangs zu Serviceeinrichtungen (z. B. Bahnhöfe, Wartungseinrichtungen, Häfen und Abstellgleise), sowie über die Diskriminierungsfreiheit von Nutzungsentgelten. Eine weitere Aufgabe ist die Überwachung der Einhaltung der gesetzlichen Entgeltbildungsgrundsätze und der Entgelthöhen. Grundsätzlich unterliegen alle Betreiber von Schienenwegen und Serviceeinrichtungen der Regulierung, unabhängig von ihrer Marktstellung (symmetrische Regulierung).

Öffentliche Eisenbahninfrastrukturbetreiber müssen den Eisenbahnverkehrsunternehmen und sonstigen Zugangsberechtigten (z.B. Spediteuren und Verladern) nicht nur den Zugang zum reinen Fahrweg gewähren, sondern auch zu Serviceeinrichtungen. Die Regulierungsaufgaben können sowohl präventiv als auch nachträglich wahrgenommen werden. Die Bundesnetzagentur kann auf Mitteilung geplanter Schritte, auf Beschwerde Dritter und von Amts wegen tätig werden. Mit einem Widerspruch innerhalb sehr kurzer Fristen kann die Bundesnetzagentur Vorgaben machen, nach denen neu entschieden werden muss. Dies kann dazu führen, dass bestimmte Regelungen, Verträge oder Bedingungen, wie z.B. die Höhe von Entgelten, nicht in Kraft treten dürfen.

Darüber hinaus vergibt die Bundesnetzagentur Rufnummern und teilt Frequenzen zu. Dies betrifft gilt auch für den bahninternen Zug- und Rangierfunk – analog sowie über GSM-R.


Letzte Aktualisierung: 19.05.2016